Bereits in den Rundschreiben unseres Bundesverbandes 2-2022 und 3-2022 wurde auf die Problematik der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit zwischen Brennereien, vorgeschrieben durch eine Europäische Richtlinie, hingewiesen.
Wir möchten daher ausdrücklich nochmals auf die Probleme hinweisen, da die Zollverwaltung nun verstärkt Lohnbrenner, sowohl den Kontingentsgeber, als auch den Übernehmer, prüft und es leider schon zum Entzug von Brennerlaubnissen gekommen ist. Dabei trifft es in der Regel den Kontingentabgeber, aber teilweise auch den Übernehmer.
Daher nochmals folgende Hinweise:
Beim „vereinfachten Lohnbrennen“ kann eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit schon vorliegen, wenn der Kontingentsgeber seinen zu destillierenden Anteil (30 Liter Alkohol) z.B. vom Kontingentübernehmer abbrennen lässt und der Zollverwaltung gegenüber erklärt, dass er kein Interesse an der Brennerei hat und daher das Kontingent „verpachtet“. Solche Aussagen zeigen der Zollverwaltung natürlich auf, dass das Interesse des Kontingentgebers an der Brennerei wohl nicht vorhanden ist. Sollte es aber so sein, dass aufgrund persönlicher, wirtschaftlicher oder aus Zeitgründen der Brennbetrieb vorübergehend auf dem eigenen Betrieb eingeschränkt ist, ist das legitim und sollte aber auch so erklärt werden. Zudem sollte dies auch dadurch dokumentiert werden, dass der Anteil der Eigenerzeugung selbst, zumindest nicht direkt vom Übernehmer des Kontingentes, durchgeführt wird. Es muss also ersichtlich sein, dass beide Brennereibetriebe rechtlich und wirtschaftlich voneinander getrennt sind.
Beim „normalen Lohnbrennen“ könnte eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, wenn der abgebende Kontingentinhaber prinzipiell über einen längeren Zeitraum, immer der gleichen Person (ebenfalls Brennereibesitzer und damit im Besitz einer Brennerlaubnis) sein Kontingent abgibt und er selbst gar nicht mehr sein Kontingent nutzt, weil z.B. keine brennbaren Rohstoffe in der Brennerei anfallen. Hier gibt es immer mehr Probleme und einige Brennereien haben ihre Brennerlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei verloren. Hier gilt das Gleiche wie beim vereinfachten Lohnbrennen. Beide Betriebe müssen wirtschaftlich und rechtlich getrennt voneinander arbeiten. Wenn schon viele Jahre oder sogar Jahrzehnte, die eine Brennerei immer wieder das volle Kontingent an die gleiche Person abgibt und auch erklärt, dass er an seinem Brennereibetrieb nicht interessiert ist, kann es auch hier zum Entzug der Brennerlaubnis kommen. Auch hier empfehlen wir, dass der Abgeber des Kontingentes, auf seiner Brennerei sein Brennkontingent immer wieder selbst (zumindest teilweise) nutzt.
Wenn die Brennerlaubnis entzogen ist, gibt es leider auch steuerliche Nachzahlungen, die teilweise tausende Euro umfassen.